Lebenslagen
     Scheidung
          3. Scheidungsfolgen

Hausrat

Nach der Scheidung sollte grundsätzlich eine gleichmäßige Verteilung des gemeinsamen Hausrats vorgenommen werden.

Zum Hausrat gehören Gegenstände, die im gemeinsamen Haushalt der Ehegatten genutzt werden (z.B. Möbel, Geschirr, Unterhaltungselektronik, gemeinsame Wäsche, Sportgeräte und Kunstgegenstände).

Ein Hausratsgegenstand kann

  • Alleineigentum eines Ehegatten sein,
  • beiden Ehegatten gemeinsam gehören oder
  • Eigentum eines Dritten sein (z.B. Schwiegereltern).

Haben sich die Ehegatten über ihren Hausrat geeinigt, kann die Vereinbarung zur Hausratsteilung formlos erfolgen. Eine schriftliche Abfassung mit Unterschrift beider Ehegatten ist aber sinnvoll.

Kommt es bei der Aufteilung des Hausrates zu keiner Einigung zwischen den Ehegatten, wird auf Antrag vom Amtsgericht (Familiengericht) eine Aufteilung des Hausrates vorgenommen.

Zuständig ist

  • das Amtsgericht (Familiengericht), bei dem die Ehesache (Scheidungsverfahren (VB)) anhängig ist,
  • ansonsten in der Regel das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich die gemeinsame Ehewohnung befindet.

Das Gericht verteilt die Gegenstände und versucht durch entsprechende Aufteilung, gegebenenfalls auch durch Ausgleichszahlungen, die Ehegatten gleichmäßig zu berücksichtigen.